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Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

F verkauft mit notariellem Vertrag an D ohne Kenntnis ihres Ehemanns M ihr Hausgrundstück und erklärt zugleich die Auflassung. Dabei versichert F wahrheitswidrig, sie verfüge noch über weitere erhebliche Vermögenswerte. Als M hiervon erfährt, klärt er D auf und verweigert seine Zustimmung. D wird anschließend dennoch ins Grundbuch eingetragen.
Einordnung
Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
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Zugewinngemeinschaft - Revokationsrecht 1 (Fall)
M und F leben im gesetzlichen Güterstand. M überträgt dem D zur Sicherung eines Darlehens mehrere in seinem Alleineigentum stehende Edelsteine, ohne dabei die Zustimmung der F einzuholen. D kennt die Vermögenslage des M genau und weiß daher, dass es sich bei dem Edelsteinen um über 90 % seines Vermögens handelt.

Zugewinngemeinschaft - Ersetzung der Zustimmung 2 (Fall)
Die Ehegatten F und M leben in Jena. Der Großteil des Vermögens des M (95%) besteht in einer geerbten Villa in Dublin. Aufgrund der sprachlichen Barriere schafft es M nicht, einen geeigneten Mieter dafür zu finden. Als er daher ein Kaufangebot erhält, nimmt er dieses kurzentschlossen an. F ist dagegen, da sie das Haus so schön findet.