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Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs

einfach
schwer61 % lösen richtig
7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht stellt fest und wertet strafschärfend, dass A auf der Flucht einen Autounfall verursachte, obwohl bezüglich der Unfallfahrt das Verfahren zuvor eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) wurde. Ein Hinweis erging im Prozess nicht.

Einordnung

Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs

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