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Strafzumessung - Darstellungsfehler

einfach
schwer90 % lösen richtig
7. Mai 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nachdem A gesteht, wird eine lange Beweisaufnahme entbehrlich. In der Strafzumessung stützt sich das Gericht auf As Vorleben, die Tatfolgen und As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Das Geständnis bleibt unerwähnt.

Einordnung

Strafzumessung - Darstellungsfehler

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