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Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der stadtbekannte Querulant Q verbreitet in seiner eigenen Zeitung „Schwurbler Wochenschau” wahrheitswidrig, dass der städtische verbeamtete Sachbearbeiter S korrupt sei. Bürgermeisterin B ist empört und möchte Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) stellen.
Einordnung
Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
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Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten (Terminologie h.M.)
Content Note: Dieser Fall enthält einen rassistischen Übergriff. T überzieht O mit rassistischen Beleidigungen, schlägt ihm heftig ins Gesicht (§ 223 Abs. 1 StGB) und sagt ihm, er solle wieder „dorthin abhauen“, wo er herkomme. O will keine Strafverfolgung des T, sondern die Sache „selbst klären“. Staatsanwalt S aber will T belangen.
Erfordernis eines Strafantrags bei absoluten Antragsdelikten – Terminologie der h.M.
T beleidigt seinen Nachbarn N seit Monaten aufs Übelste. Irgendwann reicht es N. Er verlangt bei der Polizei die Einleitung eines Strafverfahrens gegen T.