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Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Zeuge Z soll in der Hauptverhandlung vernommen werden. Um sich Arbeit und Zeit zu sparen, ordnet die Vorsitzende stattdessen die Verlesung von Zs polizeilichem Vernehmungsprotokoll an, in dem Z die Angeklagte A schwer belastet. A wird verurteilt.
Einordnung
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
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Kein Verstoß gegen § 250 StPO bei Vorhalten
Z wird im Prozess gegen A vernommen. Z leugnet, dass A den Geschädigten G schlug. Die Vorsitzende verweist auf Zs Vernehmungsprotokoll, wonach er ausgesagt hatte, A hätte G „mindestens dreimal“ geschlagen. Daraufhin gibt Z kleinlaut zu, dass er die Schläge gesehen hat. A wird verurteilt.
Zulässige Verlesung eines Protokolls nach § 251 StPO
Zeugin Z soll im Prozess gegen A vernommen werden. In der Zeit zwischen polizeilicher Vernehmung und Prozess hat Z sich ihren großen Traum vom Auswandern erfüllt und ist nicht mehr aufzufinden. Der Vorsitzende verließt Zs polizeiliches Vernehmungsprotokoll. A wird verurteilt.