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Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO

einfach
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7. Mai 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Zeuge Z soll in der Hauptverhandlung vernommen werden. Um sich Arbeit und Zeit zu sparen, ordnet die Vorsitzende stattdessen die Verlesung von Zs polizeilichem Vernehmungsprotokoll an, in dem Z die Angeklagte A schwer belastet. A wird verurteilt.

Einordnung

Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO

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