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Kein Verstoß gegen § 250 StPO bei Vorhalten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Z wird im Prozess gegen A vernommen. Z leugnet, dass A den Geschädigten G schlug. Die Vorsitzende verweist auf Zs Vernehmungsprotokoll, wonach er ausgesagt hatte, A hätte G „mindestens dreimal“ geschlagen. Daraufhin gibt Z kleinlaut zu, dass er die Schläge gesehen hat. A wird verurteilt.
Einordnung
Kein Verstoß gegen § 250 StPO bei Vorhalten
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