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Zerrüttungsvermutung (§ 1566 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Charlotte (C) und Martha (M) sind seit fünf Jahren verheiratet. Als C sich Hals über Kopf auf einer Konferenz in F verliebt, zieht sie aus der gemeinsamen Wohnung in Leipzig aus, um zu F nach Freiburg zu ziehen. Zwei Jahre später beantragt sie die Scheidung.
Einordnung
Zerrüttungsvermutung (§ 1566 BGB)
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Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB
M und F sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wollen sich scheiden lassen. Vor Eheschluss hat M ein Vermögen von €60.000, bei Scheidung €70.000. F hatte vor der Heirat €20.000. Aufgrund kluger Aktienspekulationen hat F nun €100.000.

Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) → analogiefähig?
Hänsel und Gretel leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun wollen sie sich scheiden lassen. Hänsel hat während der Ehe keinen Zugewinn. Gretel hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Bei Scheidung hat sie neben einem Lottogewinn (€1.000.000) noch €40.000 in ihrem Vermögen.