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Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Weil Ken (K) sein Mojo Dojo Casa House abreißen musste, will er nun ein neues Haus bauen. Dafür beantragt K bei der zuständigen Behörde B eine Baugenehmigung. B erlässt einen Ablehnungsbescheid. K will das nicht auf sich sitzen lassen.
Einordnung
Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)
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Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)
S bietet sein Sonnenstudio vorschriftswidrig auch Minderjährigen an. Da S wiederholt aufgefallen ist, erhält S am 01.03. von der Behörde B ein Schreiben (das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist), in dem B den Betrieb untersagt (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). S will sich wehren und legt am 02.04. bei B Widerspruch ein.
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der Widerspruchsbehörde
A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen legt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch ein. Diese meint, nur die Erlassbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A legt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt ein.