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Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S bietet sein Sonnenstudio vorschriftswidrig auch Minderjährigen an. Da S wiederholt aufgefallen ist, erhält S am 01.03. von der Behörde B ein Schreiben (das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist), in dem B den Betrieb untersagt (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). S will sich wehren und legt am 02.04. bei B Widerspruch ein.

Einordnung

Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)

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