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Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E will sein Haus sanieren. Dazu müssen seine Mieter ausziehen. E öffnet im Keller eine Gasleitung, um eine Verpuffung auszulösen, damit die „Wände wackeln“. E weiß, dass im Falle einer Explosion, Personen durch herabstürzende Gebäudeteile zu Tode kommen könnten. Wenig später stürzt aufgrund der Explosion das gesamte Haus ein. Sechs Mieter sterben.
Einordnung
Der BGH beschäftigt sich hier mit der Abgrenzung von Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit. Maßgeblich sei nach h.M. das voluntative Element, also das billigende in Kauf nehmen des tatbestandlichen Erfolgs im Gegensatz zum Vertrauen darauf, dass dieser ausbleibe. Dies sei unabhängig davon, ob der Erfolg auch erwünscht ist.
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