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Verweis von Zeugen aus dem Saal, § 58 Abs. 1 StPO

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8. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Zuschauerraum sitzt auch Z, der der Tat beiwohnte. Der Staatsanwalt macht das Gericht darauf aufmerksam, dass Z als Zeuge in Betracht kommt und beantragt dessen Vernehmung. Das Gericht verweist Z vor Vernehmung des A aus dem Saal (§ 176 GVG).

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