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Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Unrechtseinsicht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Winzerin T überzuckert ihren Wein nach § 3 Abs. 1 WeinG 1930 aF in nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG 1930 aF strafbarer Weise. Sie plant, nach der Überzuckerung wieder den ursprünglichen Zuckergehalt herzustellen, indem sie anderen Wein beimischt. Dies ändert die Strafbarkeit nicht, T nimmt aber an, ihr Verhalten sei nicht strafbar.
Einordnung
Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Unrechtseinsicht
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Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – individuelle Bewertung
T ist langjährige Partnerin einer anerkannten Sozietät. Sie vertritt dabei in strafbarer Weise in einer überaus komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Sie hat das Vorgehen selbst umfangreich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei legal.

Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Menschenwürdeverstoß
T war 1942 Polizeipräsident und hatte Personen jüdischen Glaubens festgehalten, um diese später zu "übergeben". Es liegt dabei eine Freiheitsberaubung vor, die jedoch nach damaliger Rechtslage gerechtfertigt war. Der Rechtfertigungsgrund wird von den deutschen Gerichten wegen Willkür und dem Widerspruch zur Menschenwürde nicht angewandt.