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Straßenrechtliche Sondernutzung – Ermessen der Behörde
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümerin eines Grundstücks in B mit einer Grundstückszufahrt vom öffentlichen W-Weg. Von der W-Zufahrt können Es Garage und Autostellplätze angefahren werden. E plant eine zweite Grundstückszufahrt von der S-Straße zur Errichtung weiterer Stellplätze. B lehnt die zweite Zufahrt ab.
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