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Einseitiges Rechtsgeschäft (Erteilung einer Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B stellt in seinem Kaufhaus den H ein. Er erteilt ihm Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) zum Einkauf von Herrenoberbekleidung.
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