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Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

V bestellt bei Unternehmer U eine CD. Als diese ankommt, spielt V sie rauf und runter. Nach zwei Monaten lässt sie sich jedoch nicht mehr abspielen, obwohl sie keine Kratzer hat. Als V den U kontaktiert, erwidert U, dass der Fehler der CD an ihr liege. Er könne da nichts machen.
Einordnung
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
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