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Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2

einfach
schwer82 % lösen richtig
7. Mai 2026
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Gs Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B begründet das damit, dass G bereits eine andere Kneipe betreibt. G erhebt eine - zulässige - Verpflichtungsklage.

Einordnung

Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2

Wie funktioniert Jurafuchs?

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