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Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gs Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B begründet das damit, dass G bereits eine andere Kneipe betreibt. G erhebt eine - zulässige - Verpflichtungsklage.
Einordnung
Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2
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(Fehlende) Spruchreife
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Bescheidungsurteil Ermessensfehlgebrauch
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