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Verhältnis objektives Interesse und wirklicher Wille des Geschäftsführers
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Hobbygärtner H entscheidet aus einer Laune heraus, dass er seine Blumen nicht mehr gießen möchte, damit diese verrotten. Sein Nachbar N kann nicht nachvollziehen, warum H plötzlich seine schönen Blumen verkümmern lassen will und gießt sie daher für ihn. Dabei beschmutzt er seine Hose.
Einordnung
Verhältnis objektives Interesse und wirklicher Wille des Geschäftsführers
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Wirklicher Wille (nicht) geäußert?
Die G beobachtet, wie der Hund der Nachbarin N von dieser unbemerkt durch das offene Fenster nach draußen springt und davon rennt. Als G versucht, das Tier für die N wieder einzufangen, beißt der Hund sie in die Hand.
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.