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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

F geht in den Supermarkt, um Äpfel zu kaufen. Über dem Eingangsbereich hängt ein Schild, welches mit "Information" betitelt ist und die Kunden bittet, ihre Taschen abzugeben. Daran schließt sich der Text an: „Andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“
Einordnung
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle
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F will sich einen Rennwagen kaufen. Autoverkäufer A hat durch langjährige Erfahrung die Lieblingsklausel seines Chefs, nach der die Kaufpreiszahlung zwei Wochen nach Erhalt des Autos fällig wird, wortgetreu auswendig gelernt. Er weist F bei Vertragsschluss wie jede andere Käuferin im Autohaus mündlich darauf hin.

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