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Klassischer Eingriff: Legislative

einfach
schwer81 % lösen richtig
29. März 2025
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Illustration zum klassischen Eingriffsbegriff der Legislativem mit einem Bundesadler, der ein Blatt Papier in der Hand hält, auf dem ein Rauchenverbotenzeichen sowie Paragraphen abgebildet sind.

Der Bundestag B erlässt zum Gesundheitsschutz das Nichtrauchergesetz. Dieses verbietet das Rauchen auf allen öffentlichen Plätzen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Leidenschaftlicher Raucher R fühlt sich davon beeinträchtigt.

Einordnung

Klassischer Eingriff: Legislative

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Der klassische Eingriffsbegriff meint jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Ja!
Der klassische Eingriffsbegriff hat nach dieser Definition vier Merkmale: (1) Final ist der Eingriff, wenn die staatliche Maßnahme die Freiheitsverkürzung beabsichtigt. (2) Unmittelbar wirkt die Maßnahme, wenn sie keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf, um die Rechtsfolge herbeizuführen. (3) Rechtsakt meint dabei eine staatliche Maßnahme, die in rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Hinsicht wirkt. Der (4) Befehl und Zwang kennzeichnet den Zwangscharakter und die damit typischerweise einhergehende Imperativität staatlichen Handelns. Liegt ein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff vor, musst und solltest Du in der Klausur nicht viele Worte zu verlieren.
2. Die Legislative kann durch Verwaltungsakte in die Grundrechte eingreifen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Typische Handlungsform der gesetzgebenden Gewalt ist der Rechtsakt des formellen Gesetzes. Dabei gibt es Gesetze, die beabsichtigt in Grundrechte eingreifen. Beispielsweise greifen Strafgesetze in Grundrechte ein, um ein anderes Grundrecht oder einen anderen verfassungsrechtlichen Wert zu schützen. Die Unterscheidung der Handlungsformen der Legislative zu den Handlungsformen der Verwaltung - insbesondere zum Verwaltungsakt - sollte Dir in Fleisch und Blut übergehen. Terminologische Vermischungen werden bei solchen grundlegenden Fragen mit empfindlichem Punktabzug quittiert.
3. Greift das Nichtrauchergesetz als klassischer Eingriff in Rs allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein?
Ja, in der Tat!
Unter dem klassischen Eingriffsbegriff versteht man jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Das NichtRaucherG zielt auf den Gesundheitsschutz. Indem Rauchen auf öffentlichen Plätzen verboten wird, erfolgt gezielt eine Verkürzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des R. Eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf es hierbei nicht.

Fundstellen

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