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Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Pechmarie P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die gütige Frau Holle (H) P ein zinsfreies Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.
Einordnung
Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I
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Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit II
Pechvogel P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die schwäbische Hausfrau H ihr ein Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P hierfür 2% Zinsen zahlen und das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.
Teilleistung
Verkäuferin V und Heimwerkerkönigin K vereinbaren die Lieferung von 100 Holzbalken für Ks Gartenhäuschen. Da Heimwerken aber seit dem Start der Corona-Pandemie sehr in Mode gekommen ist, kann V nur 60 Balken auftreiben. Eine Teillieferung ist für Ks Bauprojekt nutzlos, weswegen sie diese ablehnt.