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Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I

einfach
schwer90 % lösen richtig
7. Mai 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Pechmarie P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die gütige Frau Holle (H) P ein zinsfreies Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.

Einordnung

Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I

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