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§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T ist Beschuldigter. Er wird aber irrtümlich als Zeuge geladen und richterlich vernommen. Er sagt falsch aus und beeidigt dies.
Einordnung
§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)
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Vereidigung eines Eidesunmündigen
Der sehr groß gewachsene T, der zudem eine sehr dunkle Stimme hat, wird als Zeuge geladen und gibt an 18 Jahre alt zu sein. Tatsächlich ist T jedoch erst 14 Jahre alt. Schließlich wird T nach seiner falschen Aussage vereidigt.
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)
Zeuge T findet sich im Gericht ein und will dort zugunsten eines Kumpels falsch aussagen und dies auch beeidigen lassen. Vor dem Referendar spricht er die Eidesformel.