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Eigentum vs. Tierschutz – Strafbarkeit einer Tierschutzaktivistin?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Tierschützer T und S haben konkrete Hinweise darauf, dass es in der Zuchtanlage der G (Massentierhaltung) zu schweren Tierschutzverstößen kommt. Da die Behörden ohne Beweise erfahrungsgemäß untätig bleiben, verschaffen sich T und S unbefugt Zutritt zur Anlage und fertigen Beweisbilder an.
Einordnung
Das OLG Naumburg hat die Freisprüche von drei Tierschutzaktivisten bestätigt, die auf Farmen gegangen waren, um schlechte Bedingungen zu filmen. Das Gericht entschied, dass ihr Handeln gerechtfertigt war. Die Aktivisten hatten einen Hinweis auf inakzeptable Bedingungen in einer Zuchtanlage erhalten, einschließlich Käfigen, die viel kleiner waren als gesetzlich vorgeschrieben. Da sie glaubten, dass eine Beschwerde allein keine Maßnahmen auslösen würde, betraten sie die Farmen, um die Bedingungen zu dokumentieren. Während die Staatsanwaltschaft sie wegen Hausfriedensbruchs angeklagt und Geldstrafen gefordert hatte, entschieden die unteren Gerichte, dass der Schutz des Tierwohls den Hausfrieden brach. Das OLG stimmte zu und stellte fest, dass die Behörden wahrscheinlich nicht anders handeln würden und dass der Tierschutz das Eigentumsrecht des Unternehmens überwog, da es für die Gefahr verantwortlich war.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume
- Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)
Wie prüfst Du den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)?
- Notstandslage
- Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
- Gegenwärtigkeit der Gefahr
- Notstandshandlung
- Nicht-anders-Abwendbar
- Interessenabwägung
- Angemessenheit
- Verteidigungswille
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