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Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).
Einordnung
Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
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