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§ 134 und Umgehungsgeschäfte
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Wirtin W betreibt eine Kneipe in Köln. Ihre Gaststättenerlaubnis wird ihr aufgrund ihrer Alkoholsucht entzogen. W ist pfiffig und verkauft die Kneipe an ihren Freund F. F und W vereinbaren, dass W weiterhin Geschäftsführerin bleibt.
Einordnung
§ 134 und Umgehungsgeschäfte
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Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
E ist Eigentümerin eines Grundstücks und möchte den Hof pflastern. Dazu beauftragt sie W. Die Bezahlung des Werklohns sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Steuern erfolgen. W trägt eine viel zu dicke Sandschicht unter die Steine auf, sodass der Hof uneben wird.
Brandstiftung – Zerstören einer bereits unbrauchbaren Wohnung tatbestandsmäßig?
Fabian (F) verbrennt alte Fotos seiner Ex in einem Eimer in seiner Wohnung, die Teil eines Mehrfamilienhauses ist. Versehentlich springt das Feuer auf die Wohnung über, sodass sie unbewohnbar wird. Wenige Tage später zündet F sie erneut an, um sich umzubringen. Sie wird noch weiter zerstört. F überlebt.