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Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümerin eines Grundstücks und möchte den Hof pflastern. Dazu beauftragt sie W. Die Bezahlung des Werklohns sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Steuern erfolgen. W trägt eine viel zu dicke Sandschicht unter die Steine auf, sodass der Hof uneben wird.
Einordnung
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
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