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Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

As Fichte ragt seit 2016 in das Grundstück der B. Dadurch ist die Nutzung von Bs Garten beeinträchtigt. 2022 setzt B der A eine Frist, die herum überragenden Äste zu entfernen, die A verstreichen lässt. A beruft sich darauf, dass Bs Abwehranspruch verjährt sei.
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Kann der Eigentümer die Beseitigung eines entschuldigten Überbaus verlangen (§ 912 BGB)?
E beauftragt die Architektin A, eine Garage auf ihrem Grundstück zu bauen. Die Bauarbeiten werden von Bauunternehmer U und seinen Gehilfen ausgeführt. Dabei orientieren sich die Gehilfen des U versehentlich nicht am tatsächlichen Verlauf der Grenzsteine, sondern am Zaun, den Nachbarin N nahe der Grenze errichtet hat.
Notweg – KfZ Zugang zum Grundstück
A und Bs Grundstücke sind umgeben von einer Grünfläche. Über diese verläuft ein Trampelpfad, über den man zu Fuß oder mit dem Fahrrad eine öffentliche Straße erreicht. Das Haus der B ist zudem über eine Privatstraße direkt an eine öffentlichen Straße angebunden. Nur über diese Privatstraße ist auch As Wohnhaus mit dem Auto erreichbar.