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Gewahrsamsenklave – Sachherrschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
In dem Supermarkt S steckt T fünf Flaschen Jägermeister im Wert von je €11,40 in seinen Rucksack, um diese unbezahlt für sich zu verwenden. Bevor er den Laden verlassen kann, wird er gestellt.
Einordnung
Ein Klassiker: Die Gewahrsamsenklave. Bei kleinen, leicht beweglichen Sachen genügt für eine Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache für die Annahme einer vollendeten Wegnahme. Durch das Einstecken der Sache bringt der Täter die Sache auch schon im Ladengeschäft in einer Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich, dass der Gewahrsam an der Sache durch den bisherigen Inhaber bereits gebrochen ist. Der bisherige Gewahrsamsinhaber kann ohne Behinderung des Täters nicht mehr über die Sache verfügen. Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des tatsächlichen Lebens.
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 5 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Setzt der objektive Tatbestand des „Diebstahls" (§ 242 Abs. 1 StGB) die „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache" voraus?
2. Konnte T an den Flaschen keinen „neuen Gewahrsam" begründen, da dies in einer fremden Gewahrsamssphäre nicht möglich ist?
3. Hat T an den Flaschen „neuen Gewahrsam" begründet, indem er sie in seinen Rucksack steckte?
4. Hat T zwar den Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) verwirklicht, allerdings besteht ein „Strafantragserfordernis" nach § 248a StGB?
5. Hat T sich wegen „Hausfriedensbruch" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den Supermarkt betrat?
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht rechtswidriger Zueignung
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Fundstellen
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