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§ 170 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S arbeitet in einem Möbelhaus. Die Inhaberin M hat ihn gegenüber den verschiedenen Lieferanten zum selbstständigen Wareneinkauf bevollmächtigt. Da S jedoch unzuverlässig ist, sagt M zu ihm, dass er von nun an nur noch als Kassierer arbeiten und keine Bestellungen mehr vornehmen wird und verlangt die Vollmachtsurkunde zurück.
Einordnung
§ 170 BGB
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§§ 53 II, 15 I HGB
P ist Prokurist im Handelsgeschäft des H. Dies wurde ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Streits zwischen P und H widerruft H die Prokura gegenüber P. Er vergisst jedoch, auch dies ins Handelsregister eintragen zu lassen.
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R ist im Handelsgeschäft der H als Regalauffüller angestellt. Als Kundin K das Geschäft betritt und etwas kaufen möchte, ist keiner der anderen Angestellten anwesend. Daher kassiert R die K ab. K weiß dabei nicht, dass dies nicht in den Aufgabenbereich des R fällt.