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Keine Mittäterschaft durch Bereitstellen der Tatwaffe
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M2 verschafft M1 einen Revolver. Wie M2 weiß, erschießt M1 damit am nächsten Tag den O.
Einordnung
Keine Mittäterschaft durch Bereitstellen der Tatwaffe
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Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
M1 und M2 sind alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig. Beide sind sich dessen bewusst. Dennoch überredet M2 den M1 dazu, ihn nach Hause zu fahren, was M1 dann auch tut.
Sachmangel: Schlechter Ruf/ Verdacht eines Mangels, § 434 Abs. 1 BGB
H kauft von V Fleisch. Kurz darauf erfährt er, dass dieses salmonellenverseucht sein soll. H möchte dieses Fleisch in seinem Restaurant weiterverkaufen.