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Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

V vermietet M ein Fahrrad zum Sightseeing. Unterwegs hält D den M auf und behauptet, er sei Eigentümer. D verkauft und übereignet M sodann das Fahrrad. M hält D tatsächlich für den Eigentümer.
Einordnung
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
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