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Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

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29. März 2025
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Verwendungskondiktion

B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.

Einordnung

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

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