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Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.
Einordnung
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
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Zulässigkeit / Prüfungsschema
Gerichtsvollzieher Z pfändet bei S. S erhebt dagegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). Das Gericht weist die Erinnerung zurück. Eine Woche nach Zustellung der Entscheidung will S dagegen vorgehen.

Zulässigkeit / Statthaftigkeit
G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Um diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken zu können, beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab.