Die Nichtleistungskondiktion: 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Nichtleistungskondiktion für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)
Arbeitnehmerin N ist bei Arbeitgeberin G angestellt. N fertigt in ihrer Arbeitszeit für einen Kunden der G einen großen Schrank aus Kirschbaumholz an. Des Weiteren verziert sie den Schrank mit aufwändigen Schnitzereien und übergibt ihn dann G. N verlangt von G Ersatz für die aufwendige Arbeit.
Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag
G und S haben einen Vertrag geschlossen. G soll S‘ Auto neu lackieren. Nachdem G das Auto lackiert und übergeben hat, ficht S den Vertrag wegen Erklärungsirrtums wirksam an (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). G verlangt Ersatz für die Arbeitsleistung und die verwendete Farbe.
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.
Grundfall Verwendungskondiktion
G gärtnert in seinem Garten. Im Rahmen dessen möchte er auch seinen Rasen bewässern. Unbemerkt bewässert er dabei aber auch den Rasen seiner Nachbarin N. Dies ist G gar nicht recht, weil Ns Rasen ohnehin schon viel schöner aussieht als seiner. G verlangt Ersatz.
Die Durchgriffskondiktion nach § 822
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
Fall zum Vorrang der cessio legis - Jurafuchs
B übernimmt eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des S gegenüber G (§§ 765 ff. BGB). Als S bei Fälligkeit der Forderung nicht zahlen kann, nimmt G die B in Anspruch. B zahlt an G. Damit erfüllt sie (B) ihre Bürgenschuld (§§ 765 Abs. 1, 767 BGB).
"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar
G hat einen Laptop im Wert von €1.600. Unter einem Vorwand überredet der böse B den G, B den Laptop zu leihen. Anschließend spiegelt B seiner guten Freundin A glaubhaft vor, ihr als Dank für ihre freundschaftliche Hilfe der letzten Jahre seinen Laptop zu einem symbolisches Preis von €16 zu verkaufen, da er ihn nicht mehr benötige. A, die nichts von der fehlenden Berechtigung des B weiß, stimmt begeistert zu und erhält den Laptop von B.
Besitz als erlangtes Etwas
Student S ist im Stress wegen der anstehenden Klausuren. Zur Vorbereitung auf die Klausur leiht Eigentümerin E dem S ein Lehrbuch. Dieses arbeitet S in der Uni-Bibliothek durch. In einem unbemerkten Moment stiehlt Kommilitone K das Buch. S verlangt das Buch von K heraus.
Bereicherung durch Naturereignis
Bio-Bauer Bs Weide ist von seinen Kühen vollkommen leergegrast. Deshalb treibt er die Kühe auf die benachbarte Weide der Landwirtin L, welche ihre Weide fachmännisch pflegt. Dort grasen die Kühe nun das Gras ab. L verlangt Ersatz von B.
auf dessen Kosten 1: Herleitung Zuweisungstheorie
Geschäftsfrau G überholt A mit einem riskanten Manöver. Nur deshalb erreicht G einen wichtigen Geschäftstermin rechtzeitig und erzielt einen finanziell vorteilhaften Geschäftsabschluss.
Rückgriffskondiktion Grundfall
G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die Schuld des H bezogen war.
Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?
A leiht sich von B einen Habersack. Den Habersack verkauft und übereignet A direkt an D für €30 weiter. Bei Vertragsschluss täuscht A den D arglistig. Den Kaufvertrag ficht D später wirksam an (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall
S schließt mit A einen Kaufvertrag über einen Kühlschrank für €700. Den Kaufpreis soll S später begleichen. Die Kaufpreisforderung tritt A aber an N ab. In Unkenntnis der Abtretung leistet S an den alten Gläubiger A statt an den neuen Gläubiger N. Muss A die €700 herausgeben?
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
M schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld wurde vor der Schenkung versehentlich aus dem Grundbuch gelöscht. T erwirbt gutgläubig und lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).
unentgeltliche Verfügung
G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
S leiht sich Gs brandneue Spielkonsole. Diese ist €500 wert. S ist knapp bei Kasse und verkauft die Spielkonsole mit einigem Verhandlungsgeschick an die gutgläubige E für €700. G verlangt Herausgabe der €700 von S.
Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB
E kauft ein Buch von S für €20, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es für €30 weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.
Veräußerungskette
E kauft ein Buch von S, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.
Bsp 3: Genehmigung, 185 Abs. 2 BGB
Studentin S ist eifersüchtig auf ihre Freundin F. F hat ein neues Videospiel und gibt damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, dass ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter. F fordert den Veräußerungserlös von S.
Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB
Studentin S ist neidisch auf ihre Freundin F. F hat das allerneueste Videospiel, welches überall ausverkauft ist und gibt auch damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, dass ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter.
Bsp. 1: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. S fragt sich, ob sie das Videospiel oder zumindest die €120 herausverlangen kann.
Subsidiaritätsprinzip
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen E einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Fahrradgepäckträger II – Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht tauglich
A stellt Gepäckträger her und liefert diese an C. B meint, dass A durch die Herstellung ihr (Bs) Patent verletzt. B spricht eine Verwarnung gegenüber As Kunde C aus. C bezieht daraufhin die Gepäckträger von anderen Anbietern, die im Besitz einer Lizenz der B sind. Eine Patentrechtsverletzung kann nicht festgestellt werden.
Ersitzung als Rechtsgrund
1990 wird E ein Gemälde gestohlen. Der Dieb D verkauft dieses weiter an die gutgläubigen G. E sucht elf Jahre unentwegt nach dem Gemälde. Endlich findet E heraus, dass das Gemälde bei G hängt.
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
Die Mieter der V nutzen die Garagenzufahrt auf Gs Grundstück, um zu ihrer Tiefgarage auf dem Grundstück der V zu kommen. Der frühere Eigentümer von Gs Grundstück (E) hatte zugunsten der V eine öffentlich-rechtliche Baulast hinsichtlich dieser Nutzung eintragen lassen.

Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung
Schuldner S schuldet Gläubiger G €100. S zahlt nicht. Als G in S‘ Vermögen vollstrecken will, pfändet der Gerichtsvollzieher fälschlicherweise das Eigentum von S‘ Freundin F. Es kommt zur Zwangsversteigerung, bei der Erwerber E Sachen der F für €100 ersteigert. F verlangt den Erlös von G.
Unberechtigte Untervermietung
Nichtleistungskondiktion: das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfasst
B besitzt Ferienwohnungen. Um zu zeigen, wie gut sich diese in die idyllische Landschaft einfügen, fotografiert B für die Anzeige von der Straße aus auch die umliegenden Häuser inklusive As Haus. A möchte nicht, dass sein Haus ohne Zustimmung fotografiert wird.
§ 951 BGB
Auf dem Weg zur Uni verliert V unbemerkt ihren ungeschliffenen Diamanten im Wert von €2000. Juwelier J findet ihn und schleift den Stein aufwendig. So hat der Diamant einen Wert von €14.000. Später erkennt V ihren Stein bei J wieder und möchte diesen zurück.
Verbrauch fremder Sache
Kettenraucher K ist geizig. In dem verzweifelten Versuch, sein Laster zu befriedigen und dabei aber nicht weiter Geld auszugeben, stiehlt er seinem Freund F unbemerkt eine Packung Zigaretten. Die Zigaretten raucht K innerhalb kürzester Zeit alle weg.
Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion
Eingriffskondiktion Grundfall
E ist Eigentümerin einer frischen, goldbraunen Brezel, die sie sich gerade von der Bäckerei für €1 gekauft hat. Diese legt sie kurz neben sich, um ihr Portemonnaie einzupacken. In diesem unbeobachteten Moment kommt der gefräßige G und isst die neben E liegende Brezel auf.
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