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Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M hat bei V in Friedrichshain seit langer Zeit eine günstige große Wohnung gemietet. M will nun einen Beauty-Salon eröffnen, allerdings sind passende Mietobjekte sehr teuer. Deshalb eröffnet er den Salon kurzerhand in einem Teil der Wohnung. V mahnt M ab. M macht trotzdem weiter.
Einordnung
Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
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Beschädigung der Mietsache
M mietet von V eine Wohnung. Im Laufe der Mietzeit beschädigt sie fahrlässig einen Heizkörper, wobei die Beschädigung rein äußerlich ist. Nach Ablauf des Mietvertrages gibt M die Wohnung an V zurück. Wegen der Beschädigung verlangt V anschließend Schadensersatz, nachdem er ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung den Schaden selbst beseitigt hat.

Rückgabe der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit
Obwohl der Mietvertrag nach Kündigung durch Mieter M mit Ablauf des 30.9. endet, zieht M erst am 31.10. aus der Mietwohnung aus. Vermieter V entgeht dadurch die Vermietung an den Nachmieter N für diesen Monat, der die doppelte Miete gezahlt hätte.