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Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A will ein besonderes Glücksspiel gewerblich betreiben. Das gewerbliche Betreiben dieses Glücksspiels ist gesetzlich untersagt und strafbar. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde B der A dennoch eine Erlaubnis, das Spiel gewerblich zu betreiben. A möchte sicher wissen, ob diese Erlaubnis wirksam ist.
Einordnung
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
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Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG
Baubehörde B hegt den Verdacht, dass Bauherrin S die Antragsunterlagen für eine Baugenehmigung gefälscht hat. Um der Sache nachzugehen, erlässt B eine Verfügung gegen S's Frau F, wonach F heimlich bestimmte Unterlagen der S suchen und der Behörde zukommen lassen soll.
Vertiefungsfall: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG
Die baden-württembergische Gemeinde G erteilt S eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank. Zuständig ist nach § 47 Abs. 4 S. 1 LGlüG das baden-württembergische Innenministerium. S fragt sich, ob die Erlaubnis dennoch wirksam ist und sie die Spielbank betreiben kann.