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Vertiefungsfall: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die baden-württembergische Gemeinde G erteilt S eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank. Zuständig ist nach § 47 Abs. 4 S. 1 LGlüG das baden-württembergische Innenministerium. S fragt sich, ob die Erlaubnis dennoch wirksam ist und sie die Spielbank betreiben kann.
Einordnung
Vertiefungsfall: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG
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