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Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)

einfach
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7. Mai 2026
16 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S und E sind verheiratet. In der gemeinsamen Wohnung steht ein Flügel, der E gehört. G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet - ohne Zustimmung der E - den Flügel.

Einordnung

Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)

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