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sachliche Zuständigkeit, Landgericht, da zumindest Widerklage höher
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K erhebt beim örtlich zuständigen Amtsgericht Klage gegen B auf Zahlung von €400. Als B eine Widerklage auf Zahlung von €11.000 erhebt, ergeht ein richterlicher Hinweis nach § 504 ZPO und B beantragt eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht.
Einordnung
sachliche Zuständigkeit, Landgericht, da zumindest Widerklage höher
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Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
K ist genervt. B schickt ihm ständig Briefe, in denen er behauptet, K schulde ihm noch €500. K wird das alles zu viel und er erhebt Klage gegen B. Er will festgestellt haben, dass B keinen entsprechenden Anspruch gegen ihn hat. B verlangt daraufhin widerklagend die Zahlung der €500.

sachliche Zuständigkeit Landgericht, obwohl Widerklage geringer
K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von €11.000 beim Landgericht. B begehrt widerklagend die Zahlung von €2.000. K ist der Ansicht, die Widerklage sei unzulässig, da die €2.000 den landgerichtlichen Zuständigkeitsstreitwert unterschreiten.