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Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?

einfach
schwer86 % lösen richtig
7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Schmuckliebhaber S „leiht“ sich bei seinem guten Kumpel G €1.000. Als Sicherheit übereignet S dem G einen Ring. Kurze Zeit später ficht G den Darlehensvertrag an. Kann S nun die Herausgabe des Rings nach § 985 BGB verlangen?

Einordnung

Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?

Wie funktioniert Jurafuchs?

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