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Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Schmuckliebhaber S „leiht“ sich bei seinem guten Kumpel G €1.000. Als Sicherheit übereignet S dem G einen Ring. Kurze Zeit später ficht G den Darlehensvertrag an. Kann S nun die Herausgabe des Rings nach § 985 BGB verlangen?
Einordnung
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
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Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Formnichtigkeit des Sicherungsvertrages) bei Hypothek
S kauft von G schriftlich ein Grundstück am Bodensee. Zur Sicherheit bestellt S dem G eine Hypothek an einem Grundstück in der Eifel. Als S später die Auflassung des gekauften Grundstücks verlangt, hat G es sich anders überlegt. G beruft sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages.