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Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €11.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.
Einordnung
Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)
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Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels
G verklagt S auf Zahlung von €1.000. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach der Urteilsverkündung übergibt S dem G noch im Gerichtssaal €1.000 in bar. S befürchtet, dass G trotzdem vollstrecken will.

Ausschlagung und Annahme – Überblick (Fall)
Erblasser E ist vor fünf Wochen verstorben. Er hinterlässt seinem Sohn S einerseits sein teures Eigenheim, andererseits jedoch auch hohe Schulden aufgrund seiner Spielsucht. Die Schulden übersteigen den Wert des Eigenheims bei Weitem.