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Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)

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7. Mai 2026
17 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €11.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.

Einordnung

Zuständigkeit des Gerichts / ausschließlicher Gerichtsstand (§ 802 ZPO)

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