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Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Tierliebhaber T füttert bei seinen sonntäglichen Spaziergängen immer die Tauben im Englischen Garten der Stadt M. Der Stadtrat beschließt nun das Taubenfüttern im gesamten Stadtgebiet vollständig zu verbieten. T fühlt sich hierdurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
Einordnung
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
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Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
Nach einer Gesetzesänderung ist das Reiten im Walde im Bundesland N nur noch auf hierfür gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Der leidenschaftliche Reiter R kann seine Routen nicht mehr nutzen und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
Die Landesregierung des Landes B erlässt aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus eine Verordnung, die das Tragen eines Mundschutzes in der Öffentlichkeit vorschreibt. Freizeit-Triathletin T lebt in B und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in ihren Grundrechten beeinträchtigt.