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Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Frau F mietet von Vermieterin V eine moderne Penthousewohnung mit einem funktionsfähigen Telefonanschluss für monatlich €1200. Nach zwei Monaten Mietzeit ist der Telefonanschluss wegen Materialfehlers kaputt. F fordert von V Reparatur, V entgegnet, sie könne doch nichts dafür.
Einordnung
Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1
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Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 2
F mietet von V eine moderne Penthousewohnung mit neuen Sanitäranlagen für €1200 im Monat. Nach zehn Jahren sind die Sanitäranlagen infolge normalen Gebrauchs so beschädigt, dass eine Reparatur notwendig ist. F verlangt von V Instandhaltung.

Fall des § 537 Abs. 1 BGB (Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters)
M wohnt in der von V vermieteten Wohnung zu einer monatlichen Miete von €1.000, die er auch bislang jeden Monat überweist. Weil er aber den ganzen August in seiner Ferienwohnung auf Menorca und nicht in der Mietwohnung verbringt, zahlt er die August-Miete nicht. Auch im September überweist er nur die September-Miete.