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Pflegeversicherung – Ungleichbehandlung kinderreicher Familien verfassungsgemäß?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die E sind Eltern von vier Kindern. Sie sind bei einer gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (V) und der sozialen Pflegeversicherung (P) versichert. E beantragen bei P, ihren Versicherungsbeitrag wegen der von ihnen erbrachten Erziehungsleistungen zu verringern. P lehnt ab.
Einordnung
Pflegeversicherung – Ungleichbehandlung kinderreicher Familien verfassungsgemäß?
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Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
A wird wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) vor der großen Strafkammer verurteilt. In der Revision macht er geltend, dass er die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer bereits zu Beginn des Prozesses gerügt habe. Das Protokoll schweigt hierzu.
Zuständigkeit der Jugendgerichte
Der zur Tatzeit 19-jährige A, der mittlerweile 23 ist, wird wegen Mordes vor dem Schwurgericht verurteilt. Er geht in Revision, weil er meint, der Fall hätte vor der Jugendkammer verhandelt werden müssen. In der Verhandlung hatte er keine Rüge erhoben.