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Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie vereinbart, dass die Forderung nach vollständiger Zahlung wieder an S zurückfällt. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D.
Einordnung
Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB
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Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
V veräußert und übergibt K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. Noch vor der vollständigen Zahlung durch K veräußert V die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs weiter an den Dritten D. D weiß nichts von der Vereinbarung zwischen V und K.
Grundfall zur Bürgschaft (Kein Erlöschen der Forderung)
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