Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte: 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 24 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
V veräußert und übergibt K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. Noch vor der vollständigen Zahlung durch K veräußert V die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs weiter an den Dritten D. D weiß nichts von der Vereinbarung zwischen V und K.

Sicherungszession: Bei auflösender Bedingung § 161 Abs. 2 BGB
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie vereinbart, dass die Forderung nach vollständiger Zahlung wieder an S zurückfällt. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D.
Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie die Rückabtretung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D. S möchte ihre Forderung zurück.

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden
Eigentümer E bestellt Pfandgläubiger G ein Pfandrecht an einer Goldkette als Kreditsicherheit. Sie vereinbaren, dass eine Verwertung frühestens fünf Monate nach einem Zahlungsausfall erfolgen dürfe. G überträgt das Pfand an den Dritten D, der von der Absprache keine Ahnung hat. Als E mit den Raten in Vollzug gerät, möchte D die Kette verwerten.
Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung
S kauft bei Lieferanten L Handys. Sie vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten fällig ist. Zudem soll der Kaufpreis für weitere drei Monate gestundet werden, wenn S bis dahin noch keine 600 Handys verkauft hat. L tritt die Forderung einen Monat nach Vertragsschluss an D ab.

Einrede gegen die gesicherte Forderung:
Siamkatzen-Liebhaber S möchte ein eigenes Haus für seine Katzen kaufen. Hierzu benötigt er ein Darlehen. Zur Sicherung der Darlehensforderung des Gläubigers G gegen den S bestellt Eigentümerin E wirksam zugunsten des G eine Hypothek an ihrem Grundstück. G stundet die Darlehensforderung und verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung.

Isolierte Forderungsabtretung 4
G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.

Isolierte Forderungsabtretung 3
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

Isolierte Forderungsabtretung 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

Isolierte Forderungsabtretung
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

Einrede der Rückübertragungspflicht
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.

Einrede der fehlenden Valutierung

Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.

Fall 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.

Fall 1
G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

Einreden des persönlichen Schuldners
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab, die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen. H klagt nach Fälligkeit sowohl gegen E, als auch gegen K. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.

Gutgl. Erwerb
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.

§ 1157 BGB
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die eine Forderung des V gegen K sichert. Sicherungsvertraglich vereinbaren V und E eine Stundung der Hypothek. V tritt die Forderung an H ab und lässt dies ins Grundbuch eintragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken.

§ 1137 BGB
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu, was der H auch weiß.

Einrede der Verjährung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist mittlerweile verjährt. Nach Fälligkeit der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken. K beruft sich auf Verjährung.

Einrede gegen die Forderung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Gegen den Anspruch des H kann K aufgrund eines Mangels die Einrede nach § 320 BGB erheben. Nach Kündigung der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken.

Stundungseinrede
K schuldet H Kaufpreiszahlung. H möchte als Sicherheit eine Hypothek am Grundstück des K. Sie vereinbaren im Sicherungsvertrag, dass der Anspruch des H aus der Hypothek zunächst gestundet ist. Die Hypothek wird bestellt und im Grundbuch eingetragen.

Bestreiten des dinglichen Rechts- Beweislast
S bestellt H eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an den unwissenden G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein. S bestreitet die Gutgläubigkeit des G und dessen Erwerb.
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