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Kein Beweisverwertungsverbot bei Aussage eines nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträger
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der HIV-Infizierte H ist angeklagt, da er mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung seiner Partner gehabt haben soll. In der Hauptverhandlung wird seine Ärztin A vernommen. A sagt aus, sie habe H über seine Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen informiert, obwohl A nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde. A war nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) belehrt worden, kannte dieses aber.
Einordnung
Kein Beweisverwertungsverbot bei Aussage eines nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträger
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Der Sachverständige als Zeuge - Zeugnisverweigerungsrecht bei Zusatztatsachen
T soll ein Mehrfamilienhaus in Brand gesetzt haben. Das Gericht beauftragt den Arzt A mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit. In der Hauptverhandlung erklärt A, dass er sich auf sein ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht berufe, soweit es um Angaben des T zur Tat gehe. Denn dieser habe ein Vertrauen zu ihm entwickelt und umfassende Angaben zur Tat gemacht.

Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?
Um künftig keine Fehler mehr zu machen, ruft sich Polizeianwärter P noch einmal ins Gedächtnis, was er bei der Zeugenvernehmung neben der Belehrung nach § 57 StPO noch beachten muss.