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Versammlungseigenschaft von Spaßveranstaltungen („Love Parade“)

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26. Juli 2023
5 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Versammlungseigenschaft von Spaßveranstaltungen ("Love-Parade")(BVerfG, 12.07.2001): Man erkennt eine Versammlung von vielen glücklichen Menschen mit Wagen. Zwei Frauen sitzen auf einer Laterne.

Veranstalter A meldet bei Polizeipräsident P die „Love Parade“ als Versammlung an. Geplant sind bunte Wagen, die mit Techno-Musik durch die Stadt ziehen. P erlässt einen Bescheid gegen A, wonach die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sei. A ist damit nicht einverstanden.

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