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Schockschäden – Voraussetzungen der Haftung für Drittbetroffenheit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Content Note: Sexueller Missbrauch.
Ks Tochter wurde von B mehrfach sexuell missbraucht. K hat aus Sorge um die Entwicklung seiner Tochter eine tiefgreifende Depression erlitten, die er ärztlich behandeln lassen musste. Diese endete erst mit Bs rechtskräftiger Verurteilung. K verlangt von B Schmerzensgeld.
Einordnung
Der BGH hatte zu entscheiden, ob Vater (K), dessen Tochter von einem Straftäter (B) sexuell misshandelt wurde, aufgrund von tiefgreifenden Depressionen Schmerzensgeld verlangen kann. Der BGH bejahte einen Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2 BGB.
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 7 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Könnte K ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2 BGB zustehen?
2. Liegt eine Rechtsgutsverletzung in Form einer psychischen Gesundheitsverletzung vor?
3. Müsste darüber hinaus die haftungsbegründende Kausalität gegeben sein?
4. Ist die psychisch vermittelte Gesundheitsschädigung des K vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasst?
5. Kann der Ersatz eines Schockschadens nicht verlangt werden, wenn der Anspruchsteller am „Unfallgeschehen" nicht beteiligt war?
6. Handelte B auch rechtswidrig?
7. Handelte B auch schuldhaft?
Fundstellen
- BGH 12/6/2022, VI ZR 168/21, BGHZ 235, 239; NJW 2023, 983
- Uharek, Nun auch mittelbare psychische Störung von Schockschäden umfasst, LTO v. 11.01.2023 = https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr16821-schockschaeden-psychische-beeintrchtigungen-seelisches-leid-angehoerige-deliktsrecht-haftung-aenderung-senatsrechtsprechung-missbrauch/
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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