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Rechtsstaatswidrige Tatprovokation, Art. 6 EMRK
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der nunmehr unbescholtene, ehemalige Drogenhändler D lässt sich vom verdeckten Ermittler V nach monatelangem Flehen und Drängen schließlich zähneknirschend überzeugen, über alte Kontakte Drogen zu besorgen. D wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) verurteilt.
Einordnung
Rechtsstaatswidrige Tatprovokation, Art. 6 EMRK
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