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Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Hobbyfahrer F lässt bei Mechaniker M einen neuen Ölkühler einbauen. Weil er sich nicht auskennt, überlässt er M die Details. M erkennt, dass F mit dem Auto auf dem Nürburgring Rennen fahren will. Er baut dennoch einen Kühler ein, der nur für den normalen Straßenverkehr genügt.
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Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
Pfuscher P soll eine Terrasse mit Natursteinen pflastern. Das Endresultat ist jedoch total uneben, Besteller B ist überhaupt nicht zufrieden. Die Terrasse ist aber ohne Abstriche benutzbar. P meint, das reiche ja wohl aus.
Sachmangelbegriff, nebeneinander von subjektivem und objektivem Mangelbegriff
B möchte ihren Porsche von U in „Habersackrot“ lackieren lassen. Der Farbton wird detailliert festgelegt. Die Lackierung entspricht exakt dem Farbton, ist jedoch nicht hitzebeständig. Beim Italienurlaub wird der Lack spröde.