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Ladenangestellte, § 56 HGB - faktische „Anstellung“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die 16-jährige A verbringt gerne Zeit im Musikgeschäft ihres Onkels O. Sie berät ab und zu auch Kunden, den Abschluss von Geschäften hat O ihr aber untersagt. Kundin K spricht A wegen einer Gitarre an. A kann K von der Gitarre überzeugen und veräußert sie. K zahlt den Kaufpreis an A.
Einordnung
Ladenangestellte, § 56 HGB - faktische „Anstellung“
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Ladenangestellte § 56 HGB - fehlender Rechtsschein
A arbeitet als Aushilfe bei einer Tankstelle. Er führt nur Inventur durch, räumt Regale ein und beantwortet bei Bedarf Fragen von Kunden. An jeder Zapfsäule befindet sich ein gut sichtbares Schild „Zahlung nur an der Kasse“. K hat es nach dem Tanken eilig. Sie sieht A beim Einräumen und drückt ihm das Geld für die Tankladung mit großzügigem Trinkgeld in die Hand.

Erfüllungsort bei der Nacherfüllung
K (Wohnsitz: Karlsruhe) kauft im Laden der B-GmbH in Baden-Baden einen Drucker für ihr Homeoffice. Da er mangelhaft druckt, fordert sie B vergeblich auf, ihr einen Ersatz zu beschaffen. K will auf Nacherfüllung klagen.